Satzung des Angelvereins

Rodachtal 1998 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Angelverein Rodachtal 1998 e.V. hat seinen Sitz in der Stadt Bad Rodach, Stadtteil Gauerstadt (Landkreis Coburg).Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg (VR 866) eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Angelverein Rodachtal 1998 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Hege und Pflege des Fischbestandes (vor allem in den Vereinsgewässern).
2. Wahrung und Fortentwicklung der überlieferten Grundsätze zur Förderung und zum Schutz der Angelfischerei.
3. Beratung und Unterricht der Vereinsmitglieder in allen Angelegenheiten der Angelfischer (auch durch Kurse und Lehrgänge).
4. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einwirkungen auf die Gewässer.
5. Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen zur Pflege der Tradition (Königs-u. Hegefischen) und zum Schutz bzw. Erhalt der Gewässerbiotope.
6. Schaffung und Auswertung von fischereistatistischen Unterlagen.
7. Zusammenarbeit mit dem Bezirksfischereiverband, dem Landesfischereiverband sowie den zuständigen Verwaltungsbehörden.
8. Ausbildung der Fischerjugend.
9. Aktive Mitglieder zum allgemeinen wohl auf den Gebieten der Gesundheitspflege, des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.


§ 4 Verwendung der Mittel
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden

§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:A) ordentlichen Mitgliedern ( aktive und passive Mitglieder )

B) Ehrenmitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins bekennen. Ist das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so werden diese Personen nur dann ordentliches Mitglied, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
3. Mitglieder unter 16 Jahren sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können keine Ämter in der Vorstandschaft des Vereins bekleiden.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in selbstloser Weise für den Verein und hervorragend für die Fischerei verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluss der engeren Vorstandschaft. Sie genießen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
5. Verdiente Vorstände können zu Ehrenvorständen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie Ehrenmitglieder.


§ 6 Aufnahme
1. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
2. Der Gesamtvorstand beschließt über den Antrag.
3. Zur Aufnahme von Jugendlichen ist eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Erziehungsberechtigten nötig.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem zustimmenden Beschluss des Gesamtvorstandes. Sie wird wirksam, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
5. Das Mitglied erhält eine Kopie der Satzung des Vereins.
6. Mit dem Eintritt in den Verein unterwirft sich der Aufgenommene der geltenden Satzung. Er verpflichtet sich zur Zahlung der Aufnahmegebühr, wenn er als aktives Mitglied geführt wird.
7. Durch die Mitgliedschaft wird kein Recht begründet, an einem Vereinsgewässer fischen zu dürfen.
8. Die Aufnahmegebühr, Jahresmitgliedschaftsbeitrag und die Abgabe der Jahresfischereikarte erfolgt durch Lastschrifteinzug.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder können insbesondere im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand erlassenen einschlägigen Vorschriften die waidgerechte Angelfischerei in den Vereinsgewässern ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele nach Kräften zu unterstützen und dazu auch ihre persönliche Mitarbeit entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes zur Verfügung zu stellen. Sie haben alles zu unterlassen, was sich als Störung der Vereinsarbeit auswirken kann.

Sie haben insbesondere:
A) die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen
B) über alle für die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer gemachten wichtigen Beobachtungen umgehend dem Verein zu berichten.
C) die beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten. Wer mit diesen Zahlungsverpflichtungen länger als 3 Monate in Verzug ist, scheidet zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein aus. Die bis dahin fälligen Leistungen des Mitgliedes werden durch das Ausscheiden nicht berührt. Solange ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen in Verzug ist oder ein Ehrengerichtsverfahren anhängig ist, kann ihm die Ausstellung des Erlaubnisscheines für die Vereinsgewässer versagt werden.
D) kein Pachtangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abzugeben, das der Verein bisher gepachtet hat, oder pachten will, es sei denn, dass von dem bisherigen Pächter das Interesse an diesem Wasser ausdrücklich aufgehoben wird. Das gilt entsprechend auch bei Kaufvorhaben des Vereins.
E) Die Versammlungen und internen Veranstaltungen sind nur innerhalb des Vereins auszutragen.

3. Vereinsinterne Angelegenheiten sind nur innerhalb des Vereins auszutragen.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

A) Tod

B) Freiwilligen Austritt

C) Ausschluss

D) Auflösung des Vereins
2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hört sofort jedes Recht dem Verein gegenüber auf.
3. Der Austritt muss schriftlich drei Monate vor Jahresende an den Vorstand erklärt werden.
4. Der Austretende hat sofort alles Vereinseigentum und den Erlaubnisschein ohne Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren für den Rest des Jahres abzugeben.


§ 9 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat, insbesondere wenn es:
A) durch bewusst unwahre Angaben die Aufnahme in den Verein erschlichen hat.
B) sich Verstöße gegen die zum Schutz der Fischerei bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Vorschriften der vom Verein erlassen Gewässer- und Angelordnungen zuschulden hat kommen lassen oder sich der Teilnahme an solchen Handlungen schuldig gemacht hat.
C) mit seinen Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen länger als 3 Monate in Verzug ist.
D) innerhalb des Vereins, z.B. in Mitgliedsversammlungen, wiederholt oder erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder ohne Angabe von Gründen wiederholt zum Arbeitsdienst ferngeblieben ist.
E) sich in sonstiger Weise wiederholt unkameradschaftlich und unwaidgerecht verhalten hat.
F) versucht, sich innerhalb des Vereins politisch zu bestätigen.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Dem beschuldigten Mitglied ist vorher unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit Gründen und Belehrung über den vereinsinternen Rechtsbehelf ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Anstelle des Ausschlusses kann, insbesondere in leichteren Fällen, auf folgende Maßnahmen allein oder in Verbindung miteinander erkannt werden.
A) Zeitlich begrenzte Entziehung der Angelerlaubnis in den Vereinsgewässern.
B) Geldbuße bis zur Höhe einer Jahreskarte.
C) Verweis mit oder ohne Auflagen. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Berufung an das Ehrengericht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Gesamtvorstandsbeschlusses zulässig. Die Berufungseinlegung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Das Ehrengericht entscheidet in letzter Vereinsinstanz. Weitere Einzelheiten der Ausschließung und des Verfahrens können in einer vom Gesamtvorstand erlassenen Ehrengerichtsordnung geregelt werden. Durch den Ausschluss wird die Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitglieds zur Erfüllung der bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft fälligen Leistungen nicht berührt.

§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Gesamtvorstand
3. Die Mitgliedsversammlung

§ 11 Der Vorstand
1. der engere Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden, dem 2 Vorsitzenden als Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer, den Gewässerwarten und dem Jugendleiter.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Bei Rücktritt eines Mitgliedes der engeren Vorstandschaft benennt der 1. Vorsitzende ein kommissarisches Mitglied bis zu der nächsten ordentlichen Wahl. Das gleiche gilt bei Rücktritt eines Beiratsmitglieds.


2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Sie sind die verantwortlichen Leiter im Sinne des §26 BGB. Verpflichtende Urkunden sind von ihnen zu unterzeichnen. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und überwacht die Geschäftsführung, soweit die Erledigung von Geschäften einem anderen Beauftragten übertragen ist. Er beruft und leitet die Vorstandssitzung, die Mitgliederversammlung und sonstige Versammlungen und Veranstaltungen. Bei seiner Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgabe.

4. Der 1. Vorsitzende kann über Beträge bis 500 Euro einschließlich frei verfügen. Über Beträge, die darüber hinausgehen, bedarf es der Genehmigung durch den Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand darf eine Genehmigung hinsichtlich Verfügungen des Vorsitzenden, die über 5.000 Euro hinausgehen, nur einteilen, wenn die Mitgliederversammlung dem zuvor zugestimmt hat. Die vorstehende Regelung gilt nur im Innenverhältnis:

§ 12 Vereinsämter, Aufwendungen
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen können auch pauschaliert ersetzt werden. Die Übernahme von Vereinsämtern ist Ehrenpflicht.

§ 13 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem engeren Vorstand und dem Beirat. Der Beirat kann aus bis zu 6 Mitgliedern bestehen und wird von dem engeren Vorstand je nach Bedarf bestellt. Über die Anzahl der Beitragsmitglieder entscheidet die engere Vorstandschaft.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der engeren Vorstandschaft anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

§ 14 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit bis zum 28.02 muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Außerordentliche Mitgliedversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur Entscheidung über alle Vereinsgelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf:
A) die Wahl der Vorstandschaft
B) die Wahl der Kassenprüfer
C) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
D) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
E) Genehmigung der Jahresberichte der Vorsitzenden
F) Genehmigung des Kassenberichtes
G) Entlastung des Vorstandes
H) Beschlussfassung über Anträge des Gesamtvorstandes und einzelner Mitglieder sowie über eingelaufene Beschwerden
I) Ernennung von Ehrenvorständen
J) Beschlussfassung über notwendige Satzungsänderungen
4. Die Mitgliederversammlung ist von Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von in der Regel 10 Tagen einzuberufen. Sämtliche Vereinsmitglieder sind unter der letztgenannten Adresse zu laden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende binnen 30 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit mindestens derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die unbedingte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in offener Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit. Abweichungen bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit bei offener Abstimmung entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
6. Die Wahl der Mitglieder des engeren Vorstandes kann per Akklamation (durch Zuruf) erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung einstimmig einem entsprechenden Antrag zustimmt. Sonst wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Für die Wahl ist ein Wahlausschluss mit 3 Mitgliedern zu bestellen. Der Gesamtvorstand kann der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag vorlegen. Außerdem hat jedes Mitglied das Recht, schriftlich, spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung, einen Wahlvorschlag einzubringen, der die Unterschrift von mindestens 10% der Mitglieder zu tragen hat. Bei der Wahl wird zunächst über den Wahlvorschlag der Vorstandschaft abgestimmt. Wird er angenommen, gelten alle übrigen Vorschläge als abgelehnt; wird er abgelehnt, so kommen alle anderen Vorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs zur Abstimmung, bis einer die nötige Mehrheit erzielt.
7. Die Bestätigung der Kassenprüfer erfolgt auf Vorschläge der engeren Vorstandschaft in offener Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10. Anträge zur Beschlussfassung der Mitgliedversammlung müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem 1. Vorsitzende vorliegen. Die Anträge sind schriftlich zu erstellen. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diese ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
11. Ohne Einhaltung einer Vorschlagefrist kann die Mitgliederversammlung über Dringlichkeitsanträge abstimmen. Über die Dringlichkeit von Anträgen entscheidet die Versammlung. Dringlichkeitsanträge sind sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat.
12. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können durch den 1.Vorsitzenden zugelassen werden.
13. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Sonstige Versammlungen
Neben der Mitgliederversammlung können gelegentlich oder regelmäßig Zusammenkünfte stattfinden, die insbesondere der Aussprache, der Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit oder ähnlichen Zwecken dienen

§ 16 Ehrengericht

Das Ehrengericht setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des engeren Vorstandes und weiteren urteilsfähigen Beisitzern, die von den beiden Vorsitzenden aus der Reihe der ältesten Mitglieder und Ehrenmitglieder für die Dauer eines Jahres ausgewählt werden. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 17 Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Kassenführer sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu bestellen. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 18 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitglieder-Versammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer 4/5 – Mehrheit der erschienen Mitglieder des Vereins. Die Abstimmung erfolgt gegen Unterschrift. Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Rodach die es unmittelbar und ausschließlich  zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat..

§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tage der darüber erfolgten Abstimmung durch die Mitgliederversammlung, das ist der 28.02.2016 in Kraft. Die Mitglieder des Vereins sind zur Beachtung und Einhaltung dieser Satzung verpflichtet. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.02.2016 angenommen.

Gauerstadt , 28.02.2016

Siegfried Müller         Maximilian Gutgesell             Ralf Bischoff             Günther Calnbach

1. Vorsitzender           2. Vorsitzender                      Schriftführer               Kassenwart